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Steuerliche Änderungen 2023

Die wichtigsten steuerlichen Änderungen für 2023

Für Anleger, Berufstätige, Ruheständler und Familien gibt es ab 2023 in puncto Steuern einige Änderungen. Teilweise gelten diese auch rückwirkend.

Für Anleger

Sparerpauschbetrag

Dividenden, realisierte Kursgewinne und Zinsen bleiben in größerem Maß steuerfrei. Der Sparerpauschbetrag wird für Alleinstehende von 801 auf 1.000 Euro erhöht, für zusammen veranlagte Paare von 1.602 auf 2.000 Euro. Bereits erteilte unbefristete Freistellungsaufträge bei Banken und Finanzdienstleistern werden automatisch prozentual erhöht, sodass Sie hier nicht aktiv werden müssen.

Verlustverrechnung

Erstmals und rückwirkend ab dem Veranlagungsjahr 2022 können steuerlich gemeinsam Veranlagte mit getrennten Depots eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung direkt über die Steuererklärung vornehmen. Eine Verlustbescheinigung zur wechselseitigen Verrechnung ist dennoch weiter einzuholen.

Steuerzinsen

Für Steuererstattungen bzw. Steuernachzahlungen gilt nun ein Zinssatz von 0,15% monatlich bzw. 1,8% jährlich, und zwar rückwirkend zum 01. Januar 2019.

Für Berufstätige

Werbungskostenpauschale

Die Werbungskostenpauschale, bereits rückwirkend zum 01. Januar 2022 von 1.000 auf 1.200 Euro erhöht, wird in 2023 auf 1.230 Euro steigen. Den genauen Zeitpinkt des geänderten Lohnsteuerabzug wird das Bundesfinanzministerium den Arbeitgebern erst noch mitteilen.

Altersvorsorge

Der vollständige Sonderausgabenabzug wird um 2 Jahre auf das Jahr 2023 vorgezogen. Diese Änderung gilt neben der gesetzlichen Rentenversicherung auch für berufsständische Versorgungswerke sowie für Basisrenten (Rürup-Rente).

Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale steigt von täglich 5 auf 6 Euro und kann 2023 für maximal 210 Tage beansprucht werden. Die Pauschale erhlten Sie erstmal auch dann, wenn Sie an einem Tag nur teilweise im Homeoffice arbeiten und teilweise im Unternehmen oder beim Kunden.

Steuertarife

Der Grundfreibetrag wird 2023 von 9.984 auf 10.908 Euro angehoben, der Spitzensteuersatz wird ab 62.810 Euro zu versteuerndem Einkommen angewandt (zuvor 57.597 Euro). Für gemeinsam Veranlagende gelten jeweils die doppelten Beträge. Die Tarifgrenze zur sog. „Reichensteuer“ bleibt hingegen unverändert.

Solidaritätszuschlag

Die Freigrenze für den Soli wird 2023 und 2024 angehoben. Die Abgabe wird nicht erhoben, wenn die fällige Lohn- und Einkommenssteuer bei Alleinstehenden den Betrag von 17.543 Euro nicht überschreitet. Bei zusammen Veranlagten liegt die entsprechende Summe bei 35.086 Euro.

Für Familien

Kindergeld und Kinderfreibetrag

Das Kindergeld wird ab 2023 für jedes Kind auf 250 Euro erhöht. Der alternativ gewährte Kinderfreibetrag wird von 5.460 auf 6.024 Euro für beide Eltern erhöht, zusätzlich erhält jedes Elternteil einen Elternfreibetrag in Höhe von 1.464 Euro für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf pro Kind.

Unterhaltszahlungen

Der steuerlich absetzbare Unterhaltshöchstbetrag wird rückwirkend für das Jahr 2022 auf 10.347 Euro erhöht. Ab 2023 gilt der Grundfreibetrag (10.908 Euro in 2023) als Höchstgrenze und wird diesem zukünftig automatisch dynamisch angepasst.

Für Immobilienbesitzer

Abschreibungen

Ab 2023 erhöht sich für neu fertig gestellte Mietwohnungen der lineare Abschreibungssatz von 2% auf 3%. Somit können die Gebäude zukünftig innerhalb von 33 Jahren vollständig abgeschrieben werden. Sonderabschreibungen für zwischen 2022 und 2026 fertiggestellte Gebäude sind an die Erfüllung des Kriteriums „Effizienzgebäude der Stufe 40“ gebunden.

Gas- und Fernwärme

Der Umsatzsteuersatz für Gas- und Fernwärme wird rückwirkend vom 01. Oktober 2022 bis 31. März 2024 von 19% auf 7% reduziert.

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