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Risikolebensversicherung „über Kreuz“

Warum in bestimmten Fällen Risikoversicherungen über Kreuz abgeschlossen werden sollten

Leistungen aus Risikolebensversicherungen gelten als Vertragsleistung und sind daher steuerfrei. Im Gegensatz zu einer Erbschaft.

Für wenn eine Über-Kreuz-Versicherung wichtig ist

Bei unverheirateten Paaren oder eheähnlichen Gemeinschaften beträgt der Steuerfreibetrag im Rahmen der Erbschaftssteuer 20.000,- Euro, während er bei Verheirateten 500.000,- Euro beträgt. Daher sollte bei Paaren ohne Trauschein oder bei Verheirateten, die ohnehin gegenseitig größere Vermögen vererben, eine Risikolebensversicherung über Kreuz abgeschlossen werden. Das bedeutet, Partner A ist der Vertragsnehmer und Partner B ist die versicherte Person im Vertrag.

Verträge, die nicht über Kreuz geschlossen werden

Grundsätzlich gibt es in einer Risiko-LV vier zu besetzende Rollen: den Vertragsnehmer, die versicherte Person, den Bezugsberechtigten der Leistung und den Beitragszahler.
Oft werden Verträge so abgeschlossen, dass der Vertragsinhaber sein eigenes Leben versichert und eine dritte Person bestimmt, die die Versicherungsleistung erhalten soll, beispielsweise der Partner oder die Partnerin.

Wenn nun in einer solchen Konstellation jemand von seinem Recht auf Ableben Gebrauch macht, wird im Moment des Todes die Versicherungsleistung fällig, die von der Versicherungsgesellschaft an den benannten Partner ausgezahlt wird. Der Partner oder die Partnerin ist aber nur die im Vertrag benannte bezugsberechtigte Person. Rechtlich gesehen gehört die Leistung aber dem verstorbenen Vertragsnehmer und ist daher Teil des Erbes, auf das Erbschaftssteuer fällig wird.

Die Versicherungszahlung als Vertragsleistung gilt nicht als Erbe

Werden die Verträge über Kreuz geschlossen, zahlt jeder der Partner für seine eigene Absicherung im Todesfall des anderen Partners und sorgt damit selbst für seinen eigenen Hinterbliebenenschutz. Die Versicherungssumme gilt daher nicht als Erbe, sondern als Vertragsleistung und ist somit steuerfrei.

Wie sollte die Über-Kreuz-Versicherung ausgestaltet sein?

Vertrag 1 Vertrag 2
Versicherungsnehmer Partner A Partner B
Versicherte Person Partner B Partner A
Bezugsberechtigter Partner A Partner B
Beitragszahler Partner A Partner B

Welche Konstellation erzeugt welche Steuerpflicht?

Versicherungsnehmer Versicherte Person Bezugsberechtigter Beitragszahler Steuerpflicht
Partner A Partner A Partner B Partner A voll erbschafts-steuerpflichtig
Partner B Partner A Partner B Partner B NICHT steuerpflichtig
Versicherungsnehmer Partner A Partner B
Versicherte Person Partner A Partner A
Bezugsberechtigter Partner B Partner B
Beitragszahler Partner A Partner B
Steuerpflicht voll erbschaftssteuerpflichtig NICHT steuerpflichtig

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