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Besteuerung von Rentenversicherungen

Eine Übersicht über die steuerpflichtigen Anteile von Rentenversicherungen

Die Besteuerung der Renten betrifft nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes 2005 alle gesetzlichen und privaten Renten. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Determinanten.

Private Rentenversicherung

Bei einer privaten Rentenversicherung wird unterschieden, ob es sich um Verträge bis einschließlich 2004 oder Verträge ab 2005 handelt.

Verträge bis 2004

Verträge, die bis zum 31.12.2004 geschlossen wurden, sind in der Auszahlung komplett steuerfrei, wenn folgende Kriterien erfüllt wurden:

Treffen nicht alle fünf Kriterien zu, wird der Gewinn (also die Differenz zwischen Einzahlungen abzüglich Kosten und Auszahlungsbetrag) mit der Kapitalertragssteuer versteuert.

Verträge ab 2005

Bei diesen neueren Verträgen wird zwischen einmaligen Auszahlungen und lebenslangen Renten unterschieden:

Einmalige Auszahlungen
Die Auszahlung wird nach dem Halbeinkünfteverfahren versteuert, was bedeutet, dass 50% des Gewinns zu versteuern sind. Voraussetzung für die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens sind jedoch:

Treffen nicht beide Kriterien zu, unterliegt der Gewinn wieder der Kapitalertragssteuer.

Auszahlung als lebenslange Rente
Bei monatlichen Renten muss grundsätzlich der gesamte ertrag, und zwar unabhängig vom Vertragsbeginn, versteuert werden. Der Ertragsanteil, auf den der persönliche Steuersatz tatsächlich angewandt wird, hängt vom Alter bei Beginn der ersten Rentzahlung ab und ist folgendermaßen gestaffelt:

Rentenbeginn mit…

Ertragsanteil

60 & 61 Jahren

22%

62 Jahren

21%

63 Jahren

20%

64 Jahren

19%

65 & 66 Jahren

18%

67 Jahren

17%

68 Jahren

16%

69 & 70 Jahren

16%

Beispiel
Bei einer monatlichen Rente von 1.000,- € aus einer privaten Rentenversicherung, die erstmalig mit 67 Jahren ausgezahlt werden, beträgt der Ertragsanteil 17% der Jahresrente von 12.000,- €, also 2.040,- €. Auf diesen Ertragsanteil wird Ihr persönlicher Steuersatz angewandt. Liegt dieser bei bspw. 35%, beträgt die Steuerlast 714 € auf die Jahresrente in Höhe von 12.000,- €.

Basisrente

Basisrenten werden in Abhängigkeit des ersten Rentenbezugsjahres versteuert. Fällt dieses auf das Jahr 2005, sind 50% der Basisrente dem zu versteuernden Einkommen zuzurechnen. Analog zur gesetzlichen Rente steigt der Anteil bis 2020 jährlich um 2% an, sodass dann 80% der Basisrente zu versteuern sind. Danach steigt der zu versteuernde Anteil der Baisrente jährlich um 1% und beträgt ab 2040 dann 100%.

Erstes Bezugsjahr

zu versteuernder Anteil

2005

50%

2006

52%

2007

54%

2020

80%

2021

81%

2022

82%

2039

99%

2040

100%

Der zu versteuernde Anteil bleibt lebenslang konstant. Beim erstmaligen Bezug der Basisrente im Jahr 2023 beträgt der zu versteuernde Satz also dauerhaft 83%.

Riester-Rente

Die Renten aus der Riester-Rente sind zu 100% zu versteuern, unabhängig ersten Bezugsjahr oder dem Alter beim ersten Bezug.

Zu Beginn der Rente können bis zu 30% des angesparten Verrentungskapitals als Einmalauszahlung beantragt werden, ohne dass Zulagen oder evtl. Steuerersparnisse verrechnet werden. Diese Einmalzahlung ist im Jahr der Auszahlung dem zu versteuernden Jahreseinkommen auch voll zuzurechnen.

Betriebsrenten (Direktversicherungen)

Bei Direktversicherungen unterscheidet sich der zu versteuernde Anteil nach Verabschiedung des Alterseinkünftegesetzes wieder in zwei Varianten: Verträge bis 2004 und Verträge ab 2005.

Verträge bis 2004
Bei diesen Direktversicherungen fiel in der Ansparphase eine Pauschalsteuer an. Die Auszahlungen sind auf Grund dessen steuerfrei.
Verträge ab 2005
Im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung werden Direktversicherungen voll zu dem zu versteuernden Einkommen dazu gerechnet, unabhängig davon, ob das Kapital einmalig zu Beginn oder als lebenslange Rente ausgezahlt wird.

Gesetzlich Krankenversicherte zahlen auf die Betriebsrente zusätzlich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den Teil der Rente, der 169,75 € (West) bzw. 164,50 € (Ost) übersteigt (Stand 2023, der Betrag ist variabel und ermittelt sich als 1/20 von der Bezugsgröße der Sozialversicherung).

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