Eine Übersicht über die steuerpflichtigen Anteile von Rentenversicherungen
Die Besteuerung der Renten betrifft nach Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes 2005 alle gesetzlichen und privaten Renten. Eine Zusammenfassung der wichtigsten Determinanten.
Private Rentenversicherung
Bei einer privaten Rentenversicherung wird unterschieden, ob es sich um Verträge bis einschließlich 2004 oder Verträge ab 2005 handelt.
Verträge bis 2004
- Der Betrag wird vollständig und als Einmalzahlung ausbezahlt
- Die Beitragszahlungsdauer betrug mindestens 5 Jahre
- Der Todesfallschutz beträgt mindestens 60% der Versicherungssumme
- Der Vertrag wurde bis spätestens 31.12.2004 ausgestellt
- Die Beitragszahlung begann bis spätestens 31.03.2005
Treffen nicht alle fünf Kriterien zu, wird der Gewinn (also die Differenz zwischen Einzahlungen abzüglich Kosten und Auszahlungsbetrag) mit der Kapitalertragssteuer versteuert.
Verträge ab 2005
Bei diesen neueren Verträgen wird zwischen einmaligen Auszahlungen und lebenslangen Renten unterschieden:
Die Auszahlung wird nach dem Halbeinkünfteverfahren versteuert, was bedeutet, dass 50% des Gewinns zu versteuern sind. Voraussetzung für die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens sind jedoch:
- Das Kapital wird nicht vor dem 62. Lebensjahr abgerufen (bei vor 2012 geschlossenen Verträgen nicht vor dem 60. Lebensjahr)
- Die Beitragszahlungsdauer betrug mindestens 12 Jahre
Treffen nicht beide Kriterien zu, unterliegt der Gewinn wieder der Kapitalertragssteuer.
Bei monatlichen Renten muss grundsätzlich der gesamte ertrag, und zwar unabhängig vom Vertragsbeginn, versteuert werden. Der Ertragsanteil, auf den der persönliche Steuersatz tatsächlich angewandt wird, hängt vom Alter bei Beginn der ersten Rentzahlung ab und ist folgendermaßen gestaffelt:
Rentenbeginn mit…
Ertragsanteil
60 & 61 Jahren
22%
62 Jahren
21%
63 Jahren
20%
64 Jahren
19%
65 & 66 Jahren
18%
67 Jahren
17%
68 Jahren
16%
69 & 70 Jahren
16%
Bei einer monatlichen Rente von 1.000,- € aus einer privaten Rentenversicherung, die erstmalig mit 67 Jahren ausgezahlt werden, beträgt der Ertragsanteil 17% der Jahresrente von 12.000,- €, also 2.040,- €. Auf diesen Ertragsanteil wird Ihr persönlicher Steuersatz angewandt. Liegt dieser bei bspw. 35%, beträgt die Steuerlast 714 € auf die Jahresrente in Höhe von 12.000,- €.
Basisrente
Basisrenten werden in Abhängigkeit des ersten Rentenbezugsjahres versteuert. Fällt dieses auf das Jahr 2005, sind 50% der Basisrente dem zu versteuernden Einkommen zuzurechnen. Analog zur gesetzlichen Rente steigt der Anteil bis 2020 jährlich um 2% an, sodass dann 80% der Basisrente zu versteuern sind. Danach steigt der zu versteuernde Anteil der Baisrente jährlich um 1% und beträgt ab 2040 dann 100%.
Erstes Bezugsjahr
zu versteuernder Anteil
2005
50%
2006
52%
2007
54%
…
…
2020
80%
2021
81%
2022
82%
…
…
2039
99%
2040
100%
Der zu versteuernde Anteil bleibt lebenslang konstant. Beim erstmaligen Bezug der Basisrente im Jahr 2023 beträgt der zu versteuernde Satz also dauerhaft 83%.
Riester-Rente
Die Renten aus der Riester-Rente sind zu 100% zu versteuern, unabhängig ersten Bezugsjahr oder dem Alter beim ersten Bezug.
Zu Beginn der Rente können bis zu 30% des angesparten Verrentungskapitals als Einmalauszahlung beantragt werden, ohne dass Zulagen oder evtl. Steuerersparnisse verrechnet werden. Diese Einmalzahlung ist im Jahr der Auszahlung dem zu versteuernden Jahreseinkommen auch voll zuzurechnen.
Betriebsrenten (Direktversicherungen)
Bei Direktversicherungen unterscheidet sich der zu versteuernde Anteil nach Verabschiedung des Alterseinkünftegesetzes wieder in zwei Varianten: Verträge bis 2004 und Verträge ab 2005.
Bei diesen Direktversicherungen fiel in der Ansparphase eine Pauschalsteuer an. Die Auszahlungen sind auf Grund dessen steuerfrei.
Im Rahmen der nachgelagerten Besteuerung werden Direktversicherungen voll zu dem zu versteuernden Einkommen dazu gerechnet, unabhängig davon, ob das Kapital einmalig zu Beginn oder als lebenslange Rente ausgezahlt wird.
Gesetzlich Krankenversicherte zahlen auf die Betriebsrente zusätzlich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für den Teil der Rente, der 169,75 € (West) bzw. 164,50 € (Ost) übersteigt (Stand 2023, der Betrag ist variabel und ermittelt sich als 1/20 von der Bezugsgröße der Sozialversicherung).